Lohnklasseneinreihung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Oktober 2006, 810 06 154). 2.2 Die drei Verfahren 810 12 275, 810 12 308 sowie 810 12 309 können aufgrund der Identität der sich stellenden Fragen antragsgemäss vereinigt, folglich im Rahmen eines Urteils beurteilt und entschieden werden.
E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer, welche nebst Sport auf Sekundarstufe II ein wissenschaftliches Fach auf Sekundarstufe I unterrichten, zu Recht in die Lohnklasse 10 eingereiht wurden bzw. werden. 4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der Regierungsrat habe seine Entscheide unzureichend begründet und sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Die Begründungen seien zudem standardisiert. Dementsprechend seien die Anforderungen an die Begründungsdichte, welche aufgrund des grossen Ermessensspielraums der Behörden bei Besoldungsfragen hoch seien, nicht erfüllt. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Entscheide müssten bereits aus formeller Hinsicht aufgehoben werden. 4.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und wird auch in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 1705 ff.). 4.3 Der Regierungsrat hält in seinen im Wesentlichen gleichlautenden Entscheiden vom 4. September 2012 fest, dass die unterschiedliche Bewertung der vorliegend strittigen Modellumschreibungen auf die Länge der Ausbildung zurückzuführen sei. Obwohl die Begründung des Regierungsrates eher knapp ausfällt, ist er auf die im regierungsrätlichen Verfahren vorgebrachten Rügen eingegangen. Im Wesentlichen stützte er sich in seinem Entscheid auf die unterschiedliche Ausbildungsdauer. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, reicht dieses Kriterium als sachlicher Grund für eine Unterscheidung aus. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführer im Sinne einer konkreten Normenkontrolle eine vorfrageweise Überprüfung der Modellumschreibungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. 5.2 Gemäss § 46 Abs. 2 VPO prüft das Kantonsgericht im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit. Gemäss § 13 Abs. 1 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 basiert die Einreihung in eine Lohnklasse auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt. Gemäss § 9 Personaldekret listet der Einreihungsplan, der einen integrierenden Bestandteil des Dekrets bildet, die einzelnen Richtpositionen nach Funktionsbereichen, Funktionsketten und Lohnklassen geordnet auf. Der Einreihungsplan wurde somit vom Landrat erlassen und ist als kantonaler Erlass vom Kantonsgericht im Anwendungsfall überprüfbar. Die Modellumschreibungen, die einen generellabstrakten Anforderungskatalog darstellen, stehen auf Verordnungsstufe und unterliegen grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (vgl. KGE VV vom 5. Juni 2002 i.S. C.J. & Konsorten [Nr. 104] E. 4e; Nicole Schuler Leber , Das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Liestal 2007, S. 151). 5.3 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit. Zusammenfassend machen sie geltend, Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I (MU 408 C.10) würden gleichwertige Arbeit wie Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II (MU 408 B.09) leisten und seien daher für den erteilten Sportunterricht gleich zu entlöhnen. Weiter bestehe kein sachlicher Grund, weshalb Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I schlechter eingereiht würden als Lehrpersonen von wissenschaftlichen Fächern auf Sekundarstufe II (inkl. Sporttheorie; MU 408 A.09). Ausserdem bestehe eine unzulässige Gleichbehandlung zwischen den Sportlehrern auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I und den Monofachlehrpersonen Sport auf Sekundarstufe II (MU 408 O.10). Schliesslich bestehe eine weitere Ungleichbehandlung darin, dass Lehrpersonen nach neuem Ausbildungslehrgang, d.h. mit universitärem Masterabschluss in Sport und einem Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach, besser eingereiht würden als diejenigen nach altem Ausbildungslehrgang. 5.4 Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. müssen sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV) nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Familienlasten, Erfahrung, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind. Im Bereich der Lehrerbesoldungen sind auch Kriterien wie die notwendige Ausbildung, die Art der Schule, die Zahl der Unterrichtsstunden oder die Klassengrösse zulässig (BGE 121 I 49 E. 4c; 123 I 1 E. 6c; 131 I 105 E. 3.1). Die bundesgerichtliche Praxis räumt dem kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf Organisation und Besoldung im öffentlichen Dienst somit einen besonders grossen Spielraum ein (BGE 121 I 49 E. 3b; 123 I 1 E. 6b). Entsprechend ist bei einer richterlichen Überprüfung desselben besondere Zurückhaltung angezeigt, geht es hier doch um das gesamte Besoldungssystem, sodass die Behörden stets Gefahr laufen, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn sie im Hinblick auf zwei oder mehr Kategorien von Bediensteten Gleichheit erzielen wollen (BGE 123 I 1 E. 6b mit weiterem Hinweis). 5.5 Wie bereits festgehalten, basiert die Zuweisung einer Funktion zu einer Lohnklasse gemäss § 13 Abs. 1 Personaldekret auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt. Der Einreihungsplan im Anhang I zum Personaldekret sieht insgesamt sieben Funktionsbereiche (FB) vor: Administrative Funktionen (FB 1), Handwerklich-Technische und Hauswirtschaftliche Funktionen (FB 2), Gesundheit und Soziales (FB 3), Bildungswesen (FB 4), Justiz (FB 5), Polizei (FB 6) und Allgemeine Führungsfunktionen (FB 7). Der Funktionsbereich Bildungswesen wird wiederum in mehrere Funktionsketten unterteilt, wobei für die Funktionskette Gymnasium (408) die Lohnklassen 9 bis 12 vorgesehen sind. Die entsprechenden Modellumschreibungen werden schliesslich durch die in der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen enthaltenen Funktionsumschreibungen ergänzt, worin die Ausbildungsvoraussetzungen, die Anforderungen an die Berufserfahrung sowie die zu leistenden Pflichtstunden festgelegt werden. Wie der Regierungsrat in seinen vorliegend angefochtenen Entscheiden darlegt, basiert die Zuweisung der solcherart beschriebenen und umschriebenen Funktionen zu einer Lohnklasse auf einer analytischen und summarischen Arbeitsbewertung. Diese erfolgt wiederum in Anwendung eines Kataloges mit insgesamt 16 Merkmalen (A1 - F2) sowie von Punktwerten, die bei der Bewertung einer Funktion pro Merkmal vergeben werden. Aufgrund der auf diese Weise errechneten Arbeitswertpunkte kann jede Funktion anhand einer Punkteliste einer bestimmten Lohnklasse zugewiesen werden. 5.6 Nachfolgend ist die umstrittene MU 408 C.10, wonach die Beschwerdeführer in die Lohnklasse 10 eingereiht werden, jeweils den anderen beanstandeten Modellumschreibungen einzeln gegenüberzustellen und zu prüfen, ob das Rechtsgleichheitsgebot gewahrt ist bzw. ob die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund beruht. 5.6.1 Zunächst ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) der MU 408 B.09 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II) gegenüberzustellen. Die Lehrkräfte der MU 408 C.10 werden in die Lohnklasse 10 eingereiht und diejenigen der MU 408 B.09 in die Lohnklasse 9. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Gebot der Lohngleichheit gemäss § 29 PG sowie das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzt seien. Durch die erfolgte Teilrevision sei für die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) keine neue Arbeitsbewertung durchgeführt worden. Hingegen sei die Einreihung der Sportlehrpersonen mit einem wissenschaftlichen Fach auf Sekundarstufe II (MU 408 B.09) in die Lohnklasse 9 angepasst worden. Demnach würden die Berufskollegen am Gymnasium für den erteilten Sportunterricht eine Lohnklasse höher eingereiht als die Beschwerdeführer. Die Lohneinstufung für den erteilten Sportunterricht werde abhängig gemacht von der Ausbildung in einem weiteren Fach. Jedoch sei dies in den übrigen Fächern auf der Sekundarstufe II eben kein Kriterium für die Lohneinstufung. Weiter rechtfertige es sich nicht, sich lediglich auf die Ausbildungsdauer zu stützen, ohne die Ausbildung auch qualitativ zu betrachten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachte die Rechtsgleichheit dann als gewahrt, wenn die Besoldungsunterschiede auf objektive Anknüpfungspunkte wie unter anderem Art und Dauer der Ausbildung zurückzuführen seien. Dabei werde dieses vorgenannte Kriterium in einem Zuge genannt, sodass eine isolierte Betrachtung des zeitlichen Aspekts eine ungleiche Entlöhnung nicht zu rechtfertigen vermöge. Die Beschwerdeführer seien im Besitz eines Sportdiploms II, welches sowohl quantitativ als auch qualitativ mit einem Lizentiat bzw. Masterabschluss gleichzusetzen sei. Auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bestätige, dass das altrechtliche eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II ohne weiteres als gleichwertig zu den Lehrerdiplomen für Maturitätsschulen anerkannt werde. Die Beschwerdeführer würden über die gesamtschweizerische Anerkennung der EDK verfügen. Gemäss Art. 8 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 solle die Anerkennung bewirken, dass den Inhabern eines anerkannten Ausbildungsabschlusses der gleiche Berufszugang in den Kantonen gewährt werde. Darin müsse der Anspruch auf gleiche Entlöhnung ebenfalls enthalten sein. Für die Unterscheidung dieser beiden Modellumschreibungen stützt sich der Regierungsrat auf sachliche Kriterien ab. Das Sportstudium dauert 8 Semester. Sportlehrkräfte, die ein weiteres Fach auf Sekundarstufe II unterrichten, haben jedoch zusätzlich noch eine pädagogische Ausbildung von zwei Semestern zu absolvieren. Dementsprechend besteht eine unterschiedliche Ausbildungsdauer. Des Weiteren werden – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer –bei der Bewertung auch Kombinationen von Lehrberechtigungen von mehreren Fächern berücksichtigt. Erteilt eine Lehrperson auf Gymnasialstufe (Sekundarstufe II) nebst dem Sportunterricht ein weiteres Fach, so führt dies dazu, dass für den Arbeitgeber diese Lehrperson flexibler einsetzbar ist und ihm dadurch einen Mehrwert verschafft. Die Beschwerdeführer hingegen dürfen aufgrund ihrer Ausbildungen nur Sport auf Sekundarstufe II unterrichten und das weitere Fach lediglich auf Sekundarstufe I. Somit sind die Beschwerdeführer für den Arbeitgeber nicht im vorerwähnten Sinne flexibel einsetzbar. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die gesamtschweizerische Anerkennung des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II durch die EDK zugleich einen Anspruch auf gleiche Entlöhnung beinhalten müsse, erweist sich zudem als unbehelflich, da – wie bereits festgehalten – den zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. 5.6.2 Des Weiteren ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) der MU 408 A.09 (wissenschaftliches Fach auf Sekundarstufe II [inkl. Sporttheorie]) gegenüberzustellen. Wie bereits festgehalten, werden Sportlehrpersonen mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I (MU 408 C.10) in die Lohnklasse 10 eingereiht. Hingegen werden Lehrpersonen wissenschaftlicher Fächer (inkl. Sporttheorie) auf Sekundarstufe II (MU 408 A.09) in die Lohnklasse 9 eingereiht. Die Beschwerdeführer machen – wie bereits unter E. 5.6.1 ausgeführt – zusammenfassend geltend, dass die Ausbildungsdauer nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Sie würden mit ihrem Sportdiplom II über eine universitäre Masterausbildung verfügen, welche gleichwertig mit einer universitären Ausbildung in anderen Fächern sei. Die Sportausbildung entspreche sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht einem Lizentiat und sei damit einem Masterabschluss nach Bologna-System gleichzusetzen. Das Sportstudium sei keine geringere oder gar schlechtere Ausbildung als eine Universitätsausbildung in einem anderen Fach. In den altrechtlichen Sportausbildungen sei die pädagogische Ausbildung integriert gewesen und dies habe faktisch zu einer längeren Studiendauer geführt. Die altrechtliche Ausbildung zum Turn- und Sportlehrer sei als Monofachausbildung konzipiert gewesen. Ein paralleles Studium eines Zweitfachs sei aufgrund der zeitlichen Belastung nicht oder nur unter sehr grossen Schwierigkeiten möglich gewesen. Entsprechend sind Sportlehrer mit einem wissenschaftlichen Fach auf Sekundarstufe I mit Lehrpersonen eines wissenschaftlichen Fachs gleichzusetzen. Demzufolge müssten auch die Monofachlehrpersonen für Sport auf Sekundarstufe II in die Lohnklasse 9 eingereiht werden. Es ist unbestritten, dass die Ausbildung als Lehrkraft in einem wissenschaftlichen Fach (inkl. Sporttheorie) länger als diejenige der Sportlehrkräfte dauert. Das Studium für den Erwerb des Turn- und Sportdiploms II, welches die pädagogische Ausbildung bereits beinhaltet, dauert 8 Semester. Das Studium in einem wissenschaftlichen Fach (inkl. Sporttheorie) dauert ebenfalls 8 Semester, jedoch ist anschliessend die pädagogische Ausbildung von 2 Semestern zusätzlich zu absolvieren. Wie bereits festgehalten, stellt die Ausbildungsdauer ein zulässiges Unterscheidungskriterium dar, sodass die vorliegend unterschiedliche Einreihung sachlich begründet ist. Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, dass die Ausbildungen qualitativ gleich seien und somit eine Gleichbehandlung bei der Lohneinreihung bestehen müsse, ist nicht stichhaltig. Einerseits hält der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung fest, dass die Ausbildungsdauer nicht das einzige Kriterium für die unterschiedliche Einreihung bilde. Zusätzlich seien auch Niveau und Intensität der Ausbildung in der Bewertung berücksichtigt worden. Demnach habe die gesamthafte Betrachtung beim Bewertungsmerkmal A1 bei den sogenannten wissenschaftlichen Fächern zu einer Punktzahl von 10,5 und bei der Funktion Sport II zu einer Punktzahl von 9,5 geführt. Es liegt im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, ob sie die Dauer der Ausbildung als massgeblich betrachten will. Dass dadurch eine unterschiedliche Lohneinreihung –trotz Berücksichtigung der Ausbildung in qualitativer Hinsicht – resultiert, ist somit nicht zu beanstanden. 5.6.3 Als Nächstes ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) der MU 408 O.10 (Monofach Sport II auf Sekundarstufe II) gegenüberzustellen. Die Lehrpersonen beider Modellumschreibungen werden in die Lohnklasse 10 eingereiht. Die Beschwerdeführer erachten die vorliegende Gleichbehandlung als unzulässig, da Lehrpersonen des Monofachs Sport lediglich eine Ausbildung im Fach Sport absolviert haben. Im Gegensatz dazu hätten sie zusätzlich einen wissenschaftlichen Abschluss in einem weiteren Fach auf Sekundarstufe I erworben. Bei beiden Modellumschreibungen wird dieselbe Ausbildung verlangt. Wie bereits festgehalten, dauert das Sportstudium 8 Semester. Darin ist die pädagogische Ausbildung enthalten. Dementsprechend besteht in der Ausbildungsdauer kein Unterschied. Weiter führt die Kombination der von den Beschwerdeführern unterrichteten Fächer nicht wie in E. 5.6.1 ausgeführt dazu, dass die Beschwerdeführer auf einer Stufe für den Arbeitgeber flexibel einsetzbar sind. Demzufolge rechtfertigt sich vorliegend eine Gleichbehandlung dieser beiden Modellumschreibungen. 5.6.4 Schliesslich ist die MU 408 C.10 (Sport II mit einem wissenschaftlichen Fach auf Sekundarstufe I) mit Lehrpersonen zu vergleichen, die einen Masterabschluss in Sport sowie einen Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach haben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass an den Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft eine Lehrperson, welche über ein Lehrerdiplom für Maturitätsschulen mit einer universitären Masterausbildung in Sport und einen Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach verfüge, in die Lohnklasse 9 eingereiht werde. Offenbar werde für das zweite Fach nicht mehr ein Abschluss auf Sekundarstufe II verlangt und trotzdem werde die entsprechende Lehrkraft in die Lohnklasse 9 eingereiht. Ein Bachelorabschluss entspreche jedoch nicht einem Lizentiat, sodass hieraus eine weitere Ungleichbehandlung resultiere. Der Regierungsrat hält hierzu fest, dass ein Masterabschluss nach dem heutigen Bologna System dem altrechtlichen Lizentiat gleichgestellt werde. Beim aufgeführten Beispiel der Beschwerdeführer müsse es sich dementsprechend um eine Lehrperson handeln, welche Sporttheorie unterrichte oder falsch eingereiht worden sei. Letzteres rechtfertige jedoch keinen Anspruch auf eine ebenfalls falsche Einreihung. Es ist unbestritten, dass ein Masterabschluss nach dem heutigen Bologna-System dem altrechtlichen Lizentiat entspricht. Die Beschwerdeführer stützen sich bei ihrem aufgeführten Beispiel auf eine Bestätigung des Rektors des Gymnasiums D. vom 15. November 2012, wonach eine Lehrperson mit einem Lehrerdiplom für Maturitätsschulen von 2011, basierend auf einem universitären Masterabschluss in Sport und einem Bachelorabschluss in Biologie, in die Lohnklasse 9 eingereiht sei. Unterrichtet diese Lehrperson Sporttheorie, so ist sie nach der MU 408 A.09 korrekt eingereiht. Unterrichtet sie jedoch, wie die Beschwerdeführer, Sport und nicht Sporttheorie, so würde dies eine unzulässige Ungleichbehandlung bedeuten. Fraglich ist jedoch, ob sich daraus ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lässt. Grundsätzlich geht die Gesetzmässigkeit der Rechtsgleichheit vor. Selbst wenn in einem anderen Einzelfall das Recht abweichend angewandt worden ist, gibt dies keinen Anspruch auf entsprechende Behandlung. Nur ausnahmsweise kann sich ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung ergeben, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Genf/Basel 2012, N 770 ff.). Jedoch werden keine weiteren Fälle durch die Beschwerdeführer genannt, sodass es sich allenfalls um einen Einzelfall einer fehlerhaften Einreihung handelt. Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer mit ihren Beweisanträgen lediglich eine amtliche Erkundigung beim Rektor des Gymnasiums D. sowie eine Anordnung einer Expertise verlangen. Diese Beweisanträge sind jedoch nicht geeignet, eine allenfalls vorhandene entsprechende Einreihungspraxis der Anstellungsbehörde darzulegen. 5.7 Zusammenfassend ist unter Beachtung der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen richterlichen Zurückhaltung festzuhalten, dass die vorliegend umstrittenen Modellumschreibungen weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot verstossen und damit verfassungskonform sind. Die Ungleichbehandlungen bzw. die Gleichbehandlung zu den betroffenen Modellumschreibungen beruhen allesamt auf sachlichen Gründen, sodass die Ungleichbehandlungen bzw. die Gleichbehandlung gerechtfertigt sind und die Beschwerdeführer zu Recht in die Lohnklasse 10 eingereiht wurden bzw. werden. Somit sind die Rügen betreffend Rechtsgleichheit und Willkür unbegründet, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Abschliessend ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aufwand auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verpflichtung auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. August 2013 (810 12 275 / 810 12 308 / 810 12 309) Personalrecht Lohnklasseneinreihung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Beat Walther, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby Parteien A. , Beschwerdeführer B. , Beschwerdeführerin C. , Beschwerdeführerin alle vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, 4410 Liestal gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Lohnklasseneinreihung (RRB Nr. 1408, 1409, 1410 vom 4. September 2012) A. A. hat im Jahr 1998 das eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II an der Universität Basel erworben. An der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel hat er im Jahr 2004 zusätzlich die Berechtigung zum Unterrichten von Mathematik auf der Sekundarstufe I erhalten. B. hat im Jahr 1992 das eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II an der Universität Basel erworben. Im Jahr 1995 hat sie ausserdem im Kanton Aargau das Diplom für das Lehrer-amt an Bezirksschulen im Fach Biologie erhalten. C. hat im Jahr 1995 das eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II an der Universität Basel erworben. Am Pädagogischen Institut Basel-Stadt hat sie im Jahr 2003 des Weiteren die Berechtigung zum Unterrichten von Mathematik auf der Sekundarstufe I erhalten. A. , B. sowie C. unterrichten an Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft Sport auf der Maturitätsabteilung (Sekundarstufe II) und ein wissenschaftliches Fach auf der Fachmaturitätsabteilung (Sekundarstufe I). B. Im Rahmen der im Schulbereich per 1. August 2001 erfolgten Besoldungsrevision wurden unter anderem Lehrkräfte im Fachbereich Sport auf der Sekundarstufe II in die Lohnklassen 10 bis und mit 12 eingereiht. In der Folge hatten einige Lehrpersonen, darunter A. , B. und C. , gegen die als Verfügung ausgestaltete Lohnabrechnung des Monats August 2001 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhoben. Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 20. Februar 2008 gutgeheissen und zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. Zusammenfassend hielt das Kantonsgericht fest, dass nicht überprüft werden könne, ob die strittigen Einreihungen der als Lehrkräfte im Fachbereich Sport tätigen Beschwerdeführer auf der Sekundarstufe II in die Lohnklassen 10 bis und mit 12 mit dem Lohngleichheitsgebot gemäss § 29 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz; PG) vom 25. September 1997 übereinstimmen würden. Die Lohnklasseneinreihung sei ausschliesslich auf der Basis der analytischen Arbeitsbewertung der in den Modellumschreibungen (MU) 408 A.09 (wissenschaftliches Fach, inkl. Sporttheorie) sowie 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sek.-Stufe I) umschriebenen Funktionen erfolgt. Vergleichbare analytisch bewertete Lehrtätigkeiten, anhand welcher die strittigen Einreihungen sachlich begründet werden könnten, hätten die Einreihungsbehörden keine nennen können, insbesondere fehle eine Bewertung der Funktion MU 408 H.15/13/12 (Monofachlehrkraft Sport). Entsprechend entbehre die im Vergleich zur MU 408 A.09 (wissenschaftliches Fach) unterschiedliche Besoldung der von den Beschwerdeführern ausgeübten Tätigkeiten einer ausreichenden Begründung. Deshalb seien die strittigen Lohneinreihungen anhand einer rechtsgenüglichen analytischen oder summarischen Arbeitsbewertung zu prüfen und allenfalls zu korrigieren. In der Folge erliess der Regierungsrat am 1. März 2011 den Beschluss über die Änderung der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen vom 21. Juni 2005 sowie den Beschluss über die Änderung der Verordnung zum Personalgesetz vom 19. Dezember 2000. Dabei wurde unter anderem die MU 408 B.09 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II) neu bewertet, sodass danach eine Lehrperson neu in die Lohnklasse 9 eingereiht wird. Die MU 408 O.10 (Monofach Sport II auf Sekundarstufe II) wurde neu geschaffen und somit auch neu bewertet. Die Lehrkräfte nach dieser Modellumschreibung werden in die Lohnklasse 10 eingereiht. Mit jeweiliger Verfügung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) vom 29. Februar 2012 wurden A. und C. die Nachzahlung von zwei Lohnklassen für den Unterricht im Fach Sport für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2001 bis 31. Juli 2004 bzw. bis 30. September 2003 zugesprochen. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 teilte die BKSD B. mit, dass ihre Lohneinreihung in der Lohnklasse 10 unverändert bleibe, weshalb ihr keine rückwirkende Lohnnachzahlung zugesprochen werde. C. Gegen diese Verfügungen erhoben A. , B. und C. , alle vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, am 13. März 2012 Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen der BKSD sowie die Einreihung in die Lohnklasse 9 für die erteilten Sportlektionen rückwirkend per 1. August 2001. Der Regierungsrat wies die Beschwerden mit Entscheiden vom 4. September 2012 ab. D. Gegen diese Entscheide des Regierungsrates erhoben A. , B. und C. (Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, am 17. September 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragten, es seien die Verfügungen der BKSD, die Entscheide des Regierungsrates sowie die Lohnabrechnungen vom August 2001 aufzuheben (Ziffer 1). Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer, sie seien rückwirkend per 1. August 2001 für den erteilten Sportunterricht in die Lohnklasse 9 einzureihen (Ziffer 2) und die Sache sei nach dieser Massgabe zur rückwirkenden Lohnklasseneinreihung für die jeweiligen Zeiträume und Festsetzung der entsprechenden Lohnnachzahlungen ab August 2001 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3); dies unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 4). E. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 25. Januar 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Beweisanträge der Beschwerdeführer, namentlich auf amtliche Erkundigung beim Generalsekretariat der Eidgenössischen Sportkommission (ESK), Magglingen, beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Bern, bei der Institutsleitung des Instituts für Sport und Sportwissenschaften (ISSW), Basel, bei der pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), Basel, beim Rektor des Gymnasiums D. , und auf Anordnung einer gerichtlichen Expertise wurden abgewiesen. G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Oktober 2006, 810 06 154). 2.2 Die drei Verfahren 810 12 275, 810 12 308 sowie 810 12 309 können aufgrund der Identität der sich stellenden Fragen antragsgemäss vereinigt, folglich im Rahmen eines Urteils beurteilt und entschieden werden. 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer, welche nebst Sport auf Sekundarstufe II ein wissenschaftliches Fach auf Sekundarstufe I unterrichten, zu Recht in die Lohnklasse 10 eingereiht wurden bzw. werden. 4.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der Regierungsrat habe seine Entscheide unzureichend begründet und sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Die Begründungen seien zudem standardisiert. Dementsprechend seien die Anforderungen an die Begründungsdichte, welche aufgrund des grossen Ermessensspielraums der Behörden bei Besoldungsfragen hoch seien, nicht erfüllt. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Entscheide müssten bereits aus formeller Hinsicht aufgehoben werden. 4.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und wird auch in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 1705 ff.). 4.3 Der Regierungsrat hält in seinen im Wesentlichen gleichlautenden Entscheiden vom 4. September 2012 fest, dass die unterschiedliche Bewertung der vorliegend strittigen Modellumschreibungen auf die Länge der Ausbildung zurückzuführen sei. Obwohl die Begründung des Regierungsrates eher knapp ausfällt, ist er auf die im regierungsrätlichen Verfahren vorgebrachten Rügen eingegangen. Im Wesentlichen stützte er sich in seinem Entscheid auf die unterschiedliche Ausbildungsdauer. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, reicht dieses Kriterium als sachlicher Grund für eine Unterscheidung aus. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführer im Sinne einer konkreten Normenkontrolle eine vorfrageweise Überprüfung der Modellumschreibungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. 5.2 Gemäss § 46 Abs. 2 VPO prüft das Kantonsgericht im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit. Gemäss § 13 Abs. 1 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000 basiert die Einreihung in eine Lohnklasse auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt. Gemäss § 9 Personaldekret listet der Einreihungsplan, der einen integrierenden Bestandteil des Dekrets bildet, die einzelnen Richtpositionen nach Funktionsbereichen, Funktionsketten und Lohnklassen geordnet auf. Der Einreihungsplan wurde somit vom Landrat erlassen und ist als kantonaler Erlass vom Kantonsgericht im Anwendungsfall überprüfbar. Die Modellumschreibungen, die einen generellabstrakten Anforderungskatalog darstellen, stehen auf Verordnungsstufe und unterliegen grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (vgl. KGE VV vom 5. Juni 2002 i.S. C.J. & Konsorten [Nr. 104] E. 4e; Nicole Schuler Leber , Das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Liestal 2007, S. 151). 5.3 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit. Zusammenfassend machen sie geltend, Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I (MU 408 C.10) würden gleichwertige Arbeit wie Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II (MU 408 B.09) leisten und seien daher für den erteilten Sportunterricht gleich zu entlöhnen. Weiter bestehe kein sachlicher Grund, weshalb Sportlehrer auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I schlechter eingereiht würden als Lehrpersonen von wissenschaftlichen Fächern auf Sekundarstufe II (inkl. Sporttheorie; MU 408 A.09). Ausserdem bestehe eine unzulässige Gleichbehandlung zwischen den Sportlehrern auf Sekundarstufe II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I und den Monofachlehrpersonen Sport auf Sekundarstufe II (MU 408 O.10). Schliesslich bestehe eine weitere Ungleichbehandlung darin, dass Lehrpersonen nach neuem Ausbildungslehrgang, d.h. mit universitärem Masterabschluss in Sport und einem Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach, besser eingereiht würden als diejenigen nach altem Ausbildungslehrgang. 5.4 Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. müssen sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV) nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Familienlasten, Erfahrung, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind. Im Bereich der Lehrerbesoldungen sind auch Kriterien wie die notwendige Ausbildung, die Art der Schule, die Zahl der Unterrichtsstunden oder die Klassengrösse zulässig (BGE 121 I 49 E. 4c; 123 I 1 E. 6c; 131 I 105 E. 3.1). Die bundesgerichtliche Praxis räumt dem kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf Organisation und Besoldung im öffentlichen Dienst somit einen besonders grossen Spielraum ein (BGE 121 I 49 E. 3b; 123 I 1 E. 6b). Entsprechend ist bei einer richterlichen Überprüfung desselben besondere Zurückhaltung angezeigt, geht es hier doch um das gesamte Besoldungssystem, sodass die Behörden stets Gefahr laufen, neue Ungleichheiten zu schaffen, wenn sie im Hinblick auf zwei oder mehr Kategorien von Bediensteten Gleichheit erzielen wollen (BGE 123 I 1 E. 6b mit weiterem Hinweis). 5.5 Wie bereits festgehalten, basiert die Zuweisung einer Funktion zu einer Lohnklasse gemäss § 13 Abs. 1 Personaldekret auf dem Einreihungsplan, der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt. Der Einreihungsplan im Anhang I zum Personaldekret sieht insgesamt sieben Funktionsbereiche (FB) vor: Administrative Funktionen (FB 1), Handwerklich-Technische und Hauswirtschaftliche Funktionen (FB 2), Gesundheit und Soziales (FB 3), Bildungswesen (FB 4), Justiz (FB 5), Polizei (FB 6) und Allgemeine Führungsfunktionen (FB 7). Der Funktionsbereich Bildungswesen wird wiederum in mehrere Funktionsketten unterteilt, wobei für die Funktionskette Gymnasium (408) die Lohnklassen 9 bis 12 vorgesehen sind. Die entsprechenden Modellumschreibungen werden schliesslich durch die in der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen enthaltenen Funktionsumschreibungen ergänzt, worin die Ausbildungsvoraussetzungen, die Anforderungen an die Berufserfahrung sowie die zu leistenden Pflichtstunden festgelegt werden. Wie der Regierungsrat in seinen vorliegend angefochtenen Entscheiden darlegt, basiert die Zuweisung der solcherart beschriebenen und umschriebenen Funktionen zu einer Lohnklasse auf einer analytischen und summarischen Arbeitsbewertung. Diese erfolgt wiederum in Anwendung eines Kataloges mit insgesamt 16 Merkmalen (A1 - F2) sowie von Punktwerten, die bei der Bewertung einer Funktion pro Merkmal vergeben werden. Aufgrund der auf diese Weise errechneten Arbeitswertpunkte kann jede Funktion anhand einer Punkteliste einer bestimmten Lohnklasse zugewiesen werden. 5.6 Nachfolgend ist die umstrittene MU 408 C.10, wonach die Beschwerdeführer in die Lohnklasse 10 eingereiht werden, jeweils den anderen beanstandeten Modellumschreibungen einzeln gegenüberzustellen und zu prüfen, ob das Rechtsgleichheitsgebot gewahrt ist bzw. ob die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund beruht. 5.6.1 Zunächst ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) der MU 408 B.09 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe II) gegenüberzustellen. Die Lehrkräfte der MU 408 C.10 werden in die Lohnklasse 10 eingereiht und diejenigen der MU 408 B.09 in die Lohnklasse 9. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Gebot der Lohngleichheit gemäss § 29 PG sowie das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzt seien. Durch die erfolgte Teilrevision sei für die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) keine neue Arbeitsbewertung durchgeführt worden. Hingegen sei die Einreihung der Sportlehrpersonen mit einem wissenschaftlichen Fach auf Sekundarstufe II (MU 408 B.09) in die Lohnklasse 9 angepasst worden. Demnach würden die Berufskollegen am Gymnasium für den erteilten Sportunterricht eine Lohnklasse höher eingereiht als die Beschwerdeführer. Die Lohneinstufung für den erteilten Sportunterricht werde abhängig gemacht von der Ausbildung in einem weiteren Fach. Jedoch sei dies in den übrigen Fächern auf der Sekundarstufe II eben kein Kriterium für die Lohneinstufung. Weiter rechtfertige es sich nicht, sich lediglich auf die Ausbildungsdauer zu stützen, ohne die Ausbildung auch qualitativ zu betrachten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachte die Rechtsgleichheit dann als gewahrt, wenn die Besoldungsunterschiede auf objektive Anknüpfungspunkte wie unter anderem Art und Dauer der Ausbildung zurückzuführen seien. Dabei werde dieses vorgenannte Kriterium in einem Zuge genannt, sodass eine isolierte Betrachtung des zeitlichen Aspekts eine ungleiche Entlöhnung nicht zu rechtfertigen vermöge. Die Beschwerdeführer seien im Besitz eines Sportdiploms II, welches sowohl quantitativ als auch qualitativ mit einem Lizentiat bzw. Masterabschluss gleichzusetzen sei. Auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bestätige, dass das altrechtliche eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II ohne weiteres als gleichwertig zu den Lehrerdiplomen für Maturitätsschulen anerkannt werde. Die Beschwerdeführer würden über die gesamtschweizerische Anerkennung der EDK verfügen. Gemäss Art. 8 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 solle die Anerkennung bewirken, dass den Inhabern eines anerkannten Ausbildungsabschlusses der gleiche Berufszugang in den Kantonen gewährt werde. Darin müsse der Anspruch auf gleiche Entlöhnung ebenfalls enthalten sein. Für die Unterscheidung dieser beiden Modellumschreibungen stützt sich der Regierungsrat auf sachliche Kriterien ab. Das Sportstudium dauert 8 Semester. Sportlehrkräfte, die ein weiteres Fach auf Sekundarstufe II unterrichten, haben jedoch zusätzlich noch eine pädagogische Ausbildung von zwei Semestern zu absolvieren. Dementsprechend besteht eine unterschiedliche Ausbildungsdauer. Des Weiteren werden – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer –bei der Bewertung auch Kombinationen von Lehrberechtigungen von mehreren Fächern berücksichtigt. Erteilt eine Lehrperson auf Gymnasialstufe (Sekundarstufe II) nebst dem Sportunterricht ein weiteres Fach, so führt dies dazu, dass für den Arbeitgeber diese Lehrperson flexibler einsetzbar ist und ihm dadurch einen Mehrwert verschafft. Die Beschwerdeführer hingegen dürfen aufgrund ihrer Ausbildungen nur Sport auf Sekundarstufe II unterrichten und das weitere Fach lediglich auf Sekundarstufe I. Somit sind die Beschwerdeführer für den Arbeitgeber nicht im vorerwähnten Sinne flexibel einsetzbar. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die gesamtschweizerische Anerkennung des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II durch die EDK zugleich einen Anspruch auf gleiche Entlöhnung beinhalten müsse, erweist sich zudem als unbehelflich, da – wie bereits festgehalten – den zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. 5.6.2 Des Weiteren ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) der MU 408 A.09 (wissenschaftliches Fach auf Sekundarstufe II [inkl. Sporttheorie]) gegenüberzustellen. Wie bereits festgehalten, werden Sportlehrpersonen mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I (MU 408 C.10) in die Lohnklasse 10 eingereiht. Hingegen werden Lehrpersonen wissenschaftlicher Fächer (inkl. Sporttheorie) auf Sekundarstufe II (MU 408 A.09) in die Lohnklasse 9 eingereiht. Die Beschwerdeführer machen – wie bereits unter E. 5.6.1 ausgeführt – zusammenfassend geltend, dass die Ausbildungsdauer nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Sie würden mit ihrem Sportdiplom II über eine universitäre Masterausbildung verfügen, welche gleichwertig mit einer universitären Ausbildung in anderen Fächern sei. Die Sportausbildung entspreche sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht einem Lizentiat und sei damit einem Masterabschluss nach Bologna-System gleichzusetzen. Das Sportstudium sei keine geringere oder gar schlechtere Ausbildung als eine Universitätsausbildung in einem anderen Fach. In den altrechtlichen Sportausbildungen sei die pädagogische Ausbildung integriert gewesen und dies habe faktisch zu einer längeren Studiendauer geführt. Die altrechtliche Ausbildung zum Turn- und Sportlehrer sei als Monofachausbildung konzipiert gewesen. Ein paralleles Studium eines Zweitfachs sei aufgrund der zeitlichen Belastung nicht oder nur unter sehr grossen Schwierigkeiten möglich gewesen. Entsprechend sind Sportlehrer mit einem wissenschaftlichen Fach auf Sekundarstufe I mit Lehrpersonen eines wissenschaftlichen Fachs gleichzusetzen. Demzufolge müssten auch die Monofachlehrpersonen für Sport auf Sekundarstufe II in die Lohnklasse 9 eingereiht werden. Es ist unbestritten, dass die Ausbildung als Lehrkraft in einem wissenschaftlichen Fach (inkl. Sporttheorie) länger als diejenige der Sportlehrkräfte dauert. Das Studium für den Erwerb des Turn- und Sportdiploms II, welches die pädagogische Ausbildung bereits beinhaltet, dauert 8 Semester. Das Studium in einem wissenschaftlichen Fach (inkl. Sporttheorie) dauert ebenfalls 8 Semester, jedoch ist anschliessend die pädagogische Ausbildung von 2 Semestern zusätzlich zu absolvieren. Wie bereits festgehalten, stellt die Ausbildungsdauer ein zulässiges Unterscheidungskriterium dar, sodass die vorliegend unterschiedliche Einreihung sachlich begründet ist. Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, dass die Ausbildungen qualitativ gleich seien und somit eine Gleichbehandlung bei der Lohneinreihung bestehen müsse, ist nicht stichhaltig. Einerseits hält der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung fest, dass die Ausbildungsdauer nicht das einzige Kriterium für die unterschiedliche Einreihung bilde. Zusätzlich seien auch Niveau und Intensität der Ausbildung in der Bewertung berücksichtigt worden. Demnach habe die gesamthafte Betrachtung beim Bewertungsmerkmal A1 bei den sogenannten wissenschaftlichen Fächern zu einer Punktzahl von 10,5 und bei der Funktion Sport II zu einer Punktzahl von 9,5 geführt. Es liegt im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, ob sie die Dauer der Ausbildung als massgeblich betrachten will. Dass dadurch eine unterschiedliche Lohneinreihung –trotz Berücksichtigung der Ausbildung in qualitativer Hinsicht – resultiert, ist somit nicht zu beanstanden. 5.6.3 Als Nächstes ist die MU 408 C.10 (Sport II mit wissenschaftlichem Fach auf Sekundarstufe I) der MU 408 O.10 (Monofach Sport II auf Sekundarstufe II) gegenüberzustellen. Die Lehrpersonen beider Modellumschreibungen werden in die Lohnklasse 10 eingereiht. Die Beschwerdeführer erachten die vorliegende Gleichbehandlung als unzulässig, da Lehrpersonen des Monofachs Sport lediglich eine Ausbildung im Fach Sport absolviert haben. Im Gegensatz dazu hätten sie zusätzlich einen wissenschaftlichen Abschluss in einem weiteren Fach auf Sekundarstufe I erworben. Bei beiden Modellumschreibungen wird dieselbe Ausbildung verlangt. Wie bereits festgehalten, dauert das Sportstudium 8 Semester. Darin ist die pädagogische Ausbildung enthalten. Dementsprechend besteht in der Ausbildungsdauer kein Unterschied. Weiter führt die Kombination der von den Beschwerdeführern unterrichteten Fächer nicht wie in E. 5.6.1 ausgeführt dazu, dass die Beschwerdeführer auf einer Stufe für den Arbeitgeber flexibel einsetzbar sind. Demzufolge rechtfertigt sich vorliegend eine Gleichbehandlung dieser beiden Modellumschreibungen. 5.6.4 Schliesslich ist die MU 408 C.10 (Sport II mit einem wissenschaftlichen Fach auf Sekundarstufe I) mit Lehrpersonen zu vergleichen, die einen Masterabschluss in Sport sowie einen Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach haben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass an den Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft eine Lehrperson, welche über ein Lehrerdiplom für Maturitätsschulen mit einer universitären Masterausbildung in Sport und einen Bachelorabschluss in einem wissenschaftlichen Fach verfüge, in die Lohnklasse 9 eingereiht werde. Offenbar werde für das zweite Fach nicht mehr ein Abschluss auf Sekundarstufe II verlangt und trotzdem werde die entsprechende Lehrkraft in die Lohnklasse 9 eingereiht. Ein Bachelorabschluss entspreche jedoch nicht einem Lizentiat, sodass hieraus eine weitere Ungleichbehandlung resultiere. Der Regierungsrat hält hierzu fest, dass ein Masterabschluss nach dem heutigen Bologna System dem altrechtlichen Lizentiat gleichgestellt werde. Beim aufgeführten Beispiel der Beschwerdeführer müsse es sich dementsprechend um eine Lehrperson handeln, welche Sporttheorie unterrichte oder falsch eingereiht worden sei. Letzteres rechtfertige jedoch keinen Anspruch auf eine ebenfalls falsche Einreihung. Es ist unbestritten, dass ein Masterabschluss nach dem heutigen Bologna-System dem altrechtlichen Lizentiat entspricht. Die Beschwerdeführer stützen sich bei ihrem aufgeführten Beispiel auf eine Bestätigung des Rektors des Gymnasiums D. vom 15. November 2012, wonach eine Lehrperson mit einem Lehrerdiplom für Maturitätsschulen von 2011, basierend auf einem universitären Masterabschluss in Sport und einem Bachelorabschluss in Biologie, in die Lohnklasse 9 eingereiht sei. Unterrichtet diese Lehrperson Sporttheorie, so ist sie nach der MU 408 A.09 korrekt eingereiht. Unterrichtet sie jedoch, wie die Beschwerdeführer, Sport und nicht Sporttheorie, so würde dies eine unzulässige Ungleichbehandlung bedeuten. Fraglich ist jedoch, ob sich daraus ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lässt. Grundsätzlich geht die Gesetzmässigkeit der Rechtsgleichheit vor. Selbst wenn in einem anderen Einzelfall das Recht abweichend angewandt worden ist, gibt dies keinen Anspruch auf entsprechende Behandlung. Nur ausnahmsweise kann sich ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung ergeben, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Genf/Basel 2012, N 770 ff.). Jedoch werden keine weiteren Fälle durch die Beschwerdeführer genannt, sodass es sich allenfalls um einen Einzelfall einer fehlerhaften Einreihung handelt. Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer mit ihren Beweisanträgen lediglich eine amtliche Erkundigung beim Rektor des Gymnasiums D. sowie eine Anordnung einer Expertise verlangen. Diese Beweisanträge sind jedoch nicht geeignet, eine allenfalls vorhandene entsprechende Einreihungspraxis der Anstellungsbehörde darzulegen. 5.7 Zusammenfassend ist unter Beachtung der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen richterlichen Zurückhaltung festzuhalten, dass die vorliegend umstrittenen Modellumschreibungen weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot verstossen und damit verfassungskonform sind. Die Ungleichbehandlungen bzw. die Gleichbehandlung zu den betroffenen Modellumschreibungen beruhen allesamt auf sachlichen Gründen, sodass die Ungleichbehandlungen bzw. die Gleichbehandlung gerechtfertigt sind und die Beschwerdeführer zu Recht in die Lohnklasse 10 eingereiht wurden bzw. werden. Somit sind die Rügen betreffend Rechtsgleichheit und Willkür unbegründet, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Abschliessend ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aufwand auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verpflichtung auferlegt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin